Der Beschwerdeführer legt nicht dar, durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zum Inhalt der gerügten Bilder zu haben. Sein Haupteinwand, die Sequenzen hätten zu viel Sendezeit beansprucht - was der Beschwerdeführer mittels Einsatz einer Stoppuhr nachgewiesen haben will - vermag im Sinne der erwähnten Praxis keine enge Beziehung zu denselben begründen. Das selbe gilt für den Umstand, dass er sich an der «Kussszene» gestossen habe. Somit unterscheidet sich der Beschwerdeführer nicht von einer grösseren Zahl weiterer Programmkonsumenten hinsichtlich der Problematik homosexueller «Eheschliessungen». Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst.