Zusammenhang stehen, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, würde die Beschwerdebefugnis über Gebühr ausgedehnt (VPB 56. 30, S. 229). 3.2. Der Beschwerdeführer ist selber nicht Gegenstand der ausgestrahlten Sequenzen. Damit ist die erste Voraussetzung, die im Sinne der genannten Praxis eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung begründen würde, nicht erfüllt. Auch die zweite Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zum Inhalt der gerügten Bilder zu haben.