Auch habe er diese als abstossend empfunden. 3.1. Eine enge Beziehung zum fraglichen Sendegegenstand im Sinne des Gesetzes liegt nach der Praxis der UBI vor, wenn jemand entweder selber direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrages ist oder sonst durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu seinem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (VPB 53.49, S. 349; 52.12, S. 57). Die UBI hat stets festgehalten, der Begriff der engen Beziehung sei restriktiv auszulegen, da Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG ausdrücklich die Popularbeschwerde zur Verfügung stellt. Wären alle Personen, die in irgendeiner Art und Weise mit dem Sendeinhalt in einem weiteren