2 alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Abs. 2). 3. Zu prüfen ist, ob allenfalls die Voraussetzungen einer Individualbeschwerde erfüllt sind. Materiell macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, den beanstandeten Sequenzen seien im Vergleich mit anderen zu viel Sendezeit eingeräumt worden. Zudem erachte er die «zahlreichen Wiederholungen der Kussszene» als übertrieben. Auch habe er diese als abstossend empfunden.