1. Art. 62 Abs. 1 RTVG verlangt, dass eine Programmrechtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eintreffen des Berichts der Ombudsstelle bei der UBI einzureichen ist. Der Bericht der Ombudsstelle datiert vorliegend vom 16. Februar 1996. Die am 2. März 1996 der Post übergebene Beschwerde wahrt damit die Frist von Art. 62 Abs. 1 RTVG. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.