{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-94A--_1996-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003245.pdf?ID=150003245", "Checksum": "d3f3766b0a08f22b3b98d5462d3c5042"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.94A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.05.1996 JAAC 60.94A \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.05.1996 JAAC 60.94A \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.05.1996 JAAC 60.94A \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:22", "Checksum": "ef399aed417e5d13547c7fecaa56b212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.05.1996 JAAC 60.94A \r\n\n 2\nalle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich\nbetroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Verkehrs- und\nEnergiewirtschaftsdepartement (Abs. 2).\n3. Zu prüfen ist, ob allenfalls die Voraussetzungen einer Individualbeschwerde\nerfüllt sind. Materiell macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, den\nbeanstandeten Sequenzen seien im Vergleich mit anderen zu viel Sendezeit\neingeräumt worden. Zudem erachte er die «zahlreichen Wiederholungen der\nKussszene» als übertrieben. Auch habe er diese als abstossend empfunden.\n3.1. Eine enge Beziehung zum fraglichen Sendegegenstand im Sinne des\nGesetzes liegt nach der Praxis der UBI vor, wenn jemand entweder selber\ndirekt Gegenstand des beanstandeten Beitrages ist oder sonst durch seine\nTätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu seinem Inhalt hat und sich\ndamit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (VPB 53.49,\nS. 349; 52.12, S. 57). Die UBI hat stets festgehalten, der Begriff der engen\nBeziehung sei restriktiv auszulegen, da Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG ausdrücklich\ndie Popularbeschwerde zur Verfügung stellt. Wären alle Personen, die\nin irgendeiner Art und Weise mit dem Sendeinhalt in einem weiteren\nZusammenhang stehen, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert,\nwürde die Beschwerdebefugnis über Gebühr ausgedehnt (VPB 56. 30, S. 229).\n3.2. Der Beschwerdeführer ist selber nicht Gegenstand der ausgestrahlten\nSequenzen. Damit ist die erste Voraussetzung, die im Sinne der genannten\nPraxis eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung begründen\nwürde, nicht erfüllt. Auch die zweite Voraussetzung ist nicht gegeben. Der\nBeschwerdeführer legt nicht dar, durch seine Tätigkeit ein besonderes\npersönliches Verhältnis zum Inhalt der gerügten Bilder zu haben. Sein\nHaupteinwand, die Sequenzen hätten zu viel Sendezeit beansprucht - was\nder Beschwerdeführer mittels Einsatz einer Stoppuhr nachgewiesen haben\nwill - vermag im Sinne der erwähnten Praxis keine enge Beziehung zu\ndenselben begründen. Das selbe gilt für den Umstand, dass er sich an der\n«Kussszene» gestossen habe. Somit unterscheidet sich der Beschwerdeführer\nnicht von einer grösseren Zahl weiterer Programmkonsumenten\nhinsichtlich der Problematik homosexueller «Eheschliessungen». Die\nLegitimationsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG sind somit nicht\nerfüllt.\n4. Der Beschwerdeführer macht explizit geltend, er erhebe Beschwerde im\nSinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG.\n4.1. Art. 63 Abs. 3 RTVG lautet wie folgt: «Besteht ein öffentliches Interesse an\neinem Entscheid, tritt die Beschwerdeinstanz auch auf Beschwerden gemäss\nAbs. 1 Bst. a ein, die nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern getragen sind.\nDiesfalls haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte».\nAus dem französischen Text geht hervor, dass es sich hierbei um\neine Kann-Vorschrift handelt («...l’autorité pourra trancher le cas\nsignalé»). Diese Auslegung findet ihre Stütze in den Materialien. In\nder parlamentarischen Diskussion betonte Nationalrat Claude Frey,\nBerichterstatter der vorberatenden Kommission, dass die UBI lediglich\nverpflichtet sei, auf Beschwerden einzutreten, welche die Voraussetzungen\neiner Popularbeschwerde oder einer Individualbeschwerde erfüllen; in den\nübrigen Fällen sei der Beschwerdeführer wie ein Anzeiger zu behandeln\n\n3\n(AB 1989 N 1672). Demnach kann jemand, der sich auf Art. 63 Abs. 3 RTVG\nberuft, daraus für sich keine Rechte ableiten. Die Formulierung im letzten\nSatz von Art. 63 Abs. 3 RTVG, wonach die Beschwerdeführer «diesfalls\nkeine Parteirechte haben», ist logisches Pendant einer Kann-Vorschrift.\nEntsprechend kann ein Nichteintretensentscheid der UBI nicht mit der\nBegründung, es liege ein öffentliches Interesse vor, beim Bundesgericht\nangefochten werden (Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio\nund Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 250 f.).\nDie ratio legis von Art. 63 Abs. 3 RTVG besteht darin, das Verfahren vor der\nUBI zu verwesentlichen (Nationalrätin Uchtenhagen in AB 1989 N 1673). Diese\nBestimmung räumt der UBI die Möglichkeit ein, in Fällen, wo sich Rechtsfragen\nstellen, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, eine Beschwerde\nselbst dann an die Hand zu nehmen, wenn die Legitimationsvoraussetzungen\nder Popularbeschwerde nicht erfüllt sind. In ihrer Praxis bejaht die UBI\nein öffentliches Interesse primär für Sendungen, deren Gegenstand neue\nrechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die\nProgrammgestaltung sind (nicht publizierter Entscheid der UBI b. 262 vom\n2. April 1993, E. 4; vgl. Dumermuth, a.a.O., S. 250).\n4.2. Weil der Beschwerdeführer aus Art. 63 Abs. 3 RTVG keine Parteirechte\nableiten kann, ist es unerheblich, ob er sich explizit auf die erwähnte\nBestimmung beruft. Es liegt im Ermessen der UBI zu entscheiden, ob sie\neine Beschwerde trotzt fehlender Legitimationsvoraussetzungen aufgrund\neines öffentlichen Interesses an einem Entscheid an die Hand nehmen will.\nVorliegend kommt die UBI zum Schluss, dass sich keine neue Rechtsfragen\nstellen, deren Beantwortung - im hiervor erwähnten Sinn - im öffentlichen\nInteresse wäre.\n5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Beschwerde nicht\neinzutreten ist.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.94A - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 24. Mai 1996; b.326\n\n"}