Daran kann auch der Umstand, wonach die UBI bei Laienbeschwerden die beschwerdeführenden Personen auf die Umstände der Legitimationsvoraussetzungen hinweist und ihnen - nach neuester Praxis - Gelegenheit einräumt, 20 Unterschriften nachzureichen, nichts ändern. Die Beschwerdeführerin ist durch einen praktizierenden Rechtsanwalt vertreten. Gemäss ständiger Praxis der UBI und des Bundesgerichts darf von einem Rechtsanwalt die Kenntnis des Gesetzes erwartet werden. Entsprechend sind die Anforderungen an die Rechtsschrift eines Anwaltes strenger als jene an die Eingabe eines Laien (unveröffentlicher UBIE b. 250 vom 25. September 1992 i. S. R., E. 5; BGE 109 Ia 226; 121 I 177).