Die Beschwerde erfüllt die dargelegten Legitimationsvoraussetzungen nicht. Sie wird nicht von einer natürlichen Person geführt, die selber Gegenstand der Sendung war oder eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung aufweist. Auch wird die Beschwerde nicht von mindestens 20 Personen mitunterzeichnet. Vielmehr wird die Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich im Namen der «m... ag», einer juristischen Person, geführt. Die «m... ag» betrachtet sich denn auch explizit als beschwerdelegitimiert. Wie indes aufgezeigt (vgl. E. 2 hiervor), sind juristische Personen, auch wenn sie Gegenstand einer Sendung sind, zur Beschwerde nicht zugelassen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.