Art. 63 Abs. 1 RTVG. Keine Beschwerdelegitimation von juristischen Personen. - Im Unterschied zum alten Recht sieht das RTVG die Beschwerdelegitimation von juristischen Personen nicht mehr vor. Beschwerdeberechtigt sind ausschliesslich natürliche Personen. - Wird eine juristische Person von einem praktizierenden Anwalt vertreten, ist die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der für eine Popularbeschwerde nötigen Unterschriften nicht angezeigt.