Unter dem Gesichtspunkt der journalistischen Sorgfaltspflicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass dieselbe Person in demselben Sendegefäss innert kurzer Frist ein zweites Mal ungerechtfertigt der Geldwäscherei beziehungsweise Kriminalität bezichtigt worden ist. Unabhängig von Fragen des Persönlichkeitsrechts und des Ehrenschutzes ist aus programmrechtlicher Sicht eine erhöhte Sorgfalt hinsichtlich der Verwendung von Kriminalitätsbezichtigungen zu fordern, die auch für Satiresendungen gelten muss. Diese Sorgfalt liess der fragliche Beitrag vermissen. Aus diesen Gründen hat er das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.