Würdigt man die umstrittene Sequenz in ihrer Gesamtheit, ist die mehrfache Gleichsetzung von Cotti mit Geldwäscherei das, was davon im Gedächtnis der Zuschauer haften bleibt; daran vermag auch der Trick nichts zu ändern, dass man die Aussage jeweils gleichsam algebraisch einklammerte und eine Negation vor die Klammer setzte. Aufgrund der Würdigung des angefochtenen Beitrags in seiner Gesamtheit kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung «Victors Spätprogramm» vom 15. März 1995 das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat. 6.2. Aus der E. 6.1. folgt, dass die Beschwerde ebenfalls bezüglich der Sendung «Victors Spätprogramm» vom 14. Juni 1995 begründet ist.