Somit ist von der Unschuld Cottis hinsichtlich des Tatbestandes der Geldwäscherei auszugehen. Stellt die Unschuld Cottis die reale Basis dar, verletzt der angefochtene Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot, indem er suggeriert, dass die gegenteilige Aussage der Wirklichkeit besser entsprechen würde. Sätze wie: «...er schwärzt ab, dass Cotti einmal etwas zu tun gehabt hat mit Geldwäscherei» oder «Das Wort Geldwäscherei und Gianfranco Cotti kommt nicht über unsere Lippen», unterstellen, dass Cotti in Tat und Wahrheit ein Geldwäscher sei, diese «Wahrheit» aber weder gedruckt noch am Fernsehen verbreitet werden dürfe.