Die Bestimmungen des Programmrechts jedoch sind durch den beanstandeten Beitrag verletzt worden, weil der satirischen Verfremdung der Form die in E. 5.3. erwähnte reale Ausgangsbasis bezüglich des Inhalts fehlte. Es entspricht einem anerkannten Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung, dass jemand hinsichtlich eines bestimmten Tatbestandes des Strafgesetzbuches so lange als unschuldig zu gelten hat, als nicht ein rechtskräftiger Richterspruch das Gegenteil feststellt. Die SRG bringt nichts vor, das auf eine rechtskräftige Verurteilung Cottis schliessen liesse. Somit ist von der Unschuld Cottis hinsichtlich des Tatbestandes der Geldwäscherei auszugehen.