Obwohl deshalb eine spezifische Erwartungshaltung der Zuschauer vorausgesetzt werden kann, verfügt die fragliche Sendung nicht über einen Freipass, sondern lediglich über einen gestalterischen Spielraum innerhalb der Grenzen des Programmrechts. Die Bestimmungen des Programmrechts jedoch sind durch den beanstandeten Beitrag verletzt worden, weil der satirischen Verfremdung der Form die in E. 5.3. erwähnte reale Ausgangsbasis bezüglich des Inhalts fehlte.