5.3. Gemäss der Praxis der UBI richtet sich das Sachgerechtigkeitsgebot - zwar nicht ausschliesslich, aber doch schwergewichtig - an Sendungen, in denen Informationen übertragen werden. Bei Satiresendungen ist das Gebot unter Berücksichtigung der besonderen Formmerkmale des Genres anzuwenden, die in der in E. 5.1. erwähnten Definition zum Ausdruck kommen. Demnach besteht die Eigenart der Satireform darin, dass sie einen bestimmten Ausschnitt der Realität durch Veränderungen der Form übersteigert, verfremdet, umstellt, banalisiert, karikiert usw. Inhaltlicher Ausgangspunkt satirischer Verzerrungen ist grundsätzlich die von der Allgemeinheit als gültig erachtete Wirklichkeit.