Die UBI hat jedoch in ihrer Praxis (VPB 55.37, 53.48, 52.30, zuletzt im nicht veröffentlichten UBIE b. 273 vom 27. August 1993) festgehalten, dass auch der satirischen Behandlung eines Themas Grenzen gesetzt sind. Abgesehen von den oben erwähnten sensiblen Bereichen, die in concreto nicht tangiert sind, ergeben sich diese aus dem Sachgerechtigkeitsgebot. 5.3. Gemäss der Praxis der UBI richtet sich das Sachgerechtigkeitsgebot - zwar nicht ausschliesslich, aber doch schwergewichtig - an Sendungen, in denen Informationen übertragen werden.