Voraussetzung der Tolerierung auch einer geschmacklosen Sendung ist aus programmrechtlicher Sicht freilich, dass die Zuhörer oder Zuschauer die von den Medienschaffenden gewählte Form auch als Satire erkennen können, und dass sie nicht verletzend ist. Solches kann leicht der Fall sein, wenn sie etwa den sensiblen Bereich des Religiösen, anderer gesellschaftlicher Wertvorstellungen oder von Liebe und Sexualität berührt, oder wenn sie Gewalt gegenüber Frauen, die Ausgrenzung benachteiligter Minderheiten, die Diskriminierung von Menschen anderer Rasse oder anderweitige Verletzungen der Menschenwürde banalisiert oder sich darüber lustig macht (11. Jahresbericht der UBI vom 19. Mai 1995, S. 18).