Im konkreten Fall stehen demgegenüber die Rechte des Publikums auf eine freie Meinungsbildung zur Prüfung; zu beurteilen ist mithin die kommunikative Wirkung der angefochtenen Sendungen auf die Zuschauer und die Erfüllung der durch die konkreten Umstände gebotenen Sorgfaltspflicht durch den Veranstalter (VPB 53.48, S. 342; BGE 119 Ib 166, 169). Diese Fragen können hier losgelöst vom Ausgang der hängigen Zivil- und Strafrechtsprozesse entschieden werden (BGE 120 Ib 156, 160). 3. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 65 RTVG nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden.