Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Weiter ist zu betonen, dass es in den erwähnten Prozessen um Ehr- und um Persönlichkeitsrechte zweier Privatpersonen im Zusammenhang von Publikationen und deren richterlichem Verbot geht. Im konkreten Fall stehen demgegenüber die Rechte des Publikums auf eine freie Meinungsbildung zur Prüfung; zu beurteilen ist mithin die kommunikative Wirkung der angefochtenen Sendungen auf die Zuschauer und die Erfüllung der durch die konkreten Umstände gebotenen Sorgfaltspflicht durch den Veranstalter (VPB 53.48, S. 342; BGE 119 Ib 166, 169).