2. Die SRG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten beziehungsweise sie sei zu sistieren, weil gegenwärtig zivil- und strafrechtliche Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und Lorenz Keiser im Zusammenhang mit dem Buch und dem Theaterstück «Der Erreger» hängig seien. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die UBI zu Rügen nicht zu äussern hat, die sich - explizit oder implizit - auf Bestimmungen des Straf- oder Zivilrechts beziehen. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.