3 Der Beschwerdeführer war selbst Gegenstand der angefochtenen Sendung und ist somit zur Individualbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Programmrechtsbeschwerde ist somit einzutreten. 2. Die SRG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten beziehungsweise sie sei zu sistieren, weil gegenwärtig zivil- und strafrechtliche Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und Lorenz Keiser im Zusammenhang mit dem Buch und dem Theaterstück «Der Erreger» hängig seien.