1. Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen zwei Sendungen, die am 15. März 1995 und am 14. Juni 1995 ausgestrahlt worden sind und somit innerhalb der dreimonatigen Frist von Art. 60 Abs. 2 RTVG liegen. Damit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden kann, bedarf es nach der Praxis der UBI zusätzlich eines sachlichen Konnexes beziehungsweise eines thematischen Zusammenhanges der fraglichen Sendungen (VPB 59.42, S. 350; 55.34, S. 316). Weil in beiden Sendungen Gianfranco Cotti in Verbindung mit Geldwäschereigeschäften beziehungsweise kriminellen Handlungen gebracht wurde, ist dieser Zusammenhang vorliegend gegeben.