Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie zu sistieren, weil gegenwärtig zivil- und strafrechtliche Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und Lorenz Keiser hängig seien. Subeventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Materiell macht sie geltend, dass dem Publikum der satirische Charakter der fraglichen Sendungen erkennbar gewesen sei. Es seien keine affirmativen «schuldzuweisenden» Aussagen gemacht worden; vielmehr liessen gerade die verwirrenden Wortspiele das Publikum im Klaren darüber, dass der Inhalt des «Erregers» rechtlich nach wie vor umstritten und Gegenstand eines Prozesses sei. E. Im Rahmen eines von der UBI angeordneten zweiten Schriftenwechsels