Konkret rügt er, dass sein Name in der Sendung vom 15. März 1995 von Giacobbo und Keiser wiederholt in Verbindung mit Geldwäscherei gebracht worden sei. In der zweiten angefochtenen Sendung vom 14. Juni 1995 sei er wider besseres Wissen als kriminell tituliert worden. Damit verstiessen beide Sendungen hauptsächlich gegen das Sachgerechtigkeitsgebot. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie zu sistieren, weil gegenwärtig zivil- und strafrechtliche Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und Lorenz Keiser hängig seien.