{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-91--_1995-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003236.pdf?ID=150003236", "Checksum": "38eb4dcd343c86145ee8d9587ea2203d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:08", "Checksum": "49c7d4bec8bdbdb71b36bcdc998cd48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r\n\n 5\n6.1. Die UBI hat den umstrittenen Beitrag der Sendung vom 15. März 1995\nvisioniert und kommt zum Ergebnis, dass er den Toleranzbereich, den\ndie Satire zubilligt, überschritten hat. In concreto diente die Form der\nSatire lediglich als Deckmantel, um den Zuschauern den Aussagegehalt\nmitzuteilen, dass es sich bei Gianfranco Cotti um einen Geldwäscher handle.\nEntgegen der Behauptung der SRG stand weniger der Ausgang des Prozesses\nzum Publikationsverbot von Keisers Buch «Der Erreger» im Zentrum der\nAufmerksamkeit, sondern - wegen ihrer Brisanz - vielmehr die Bezichtigung\nCottis zur Geldwäscherei. Die UBI geht davon aus, dass die Sendung «Victors\nSpätprogramm» von einem Publikum rezipiert wird, das mit den Formen der\nSatire vertraut ist. Obwohl deshalb eine spezifische Erwartungshaltung der\nZuschauer vorausgesetzt werden kann, verfügt die fragliche Sendung nicht\nüber einen Freipass, sondern lediglich über einen gestalterischen Spielraum\ninnerhalb der Grenzen des Programmrechts.\nDie Bestimmungen des Programmrechts jedoch sind durch den beanstandeten\nBeitrag verletzt worden, weil der satirischen Verfremdung der Form die in\nE. 5.3. erwähnte reale Ausgangsbasis bezüglich des Inhalts fehlte. Es entspricht\neinem anerkannten Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung, dass\njemand hinsichtlich eines bestimmten Tatbestandes des Strafgesetzbuches so\nlange als unschuldig zu gelten hat, als nicht ein rechtskräftiger Richterspruch\ndas Gegenteil feststellt. Die SRG bringt nichts vor, das auf eine rechtskräftige\nVerurteilung Cottis schliessen liesse. Somit ist von der Unschuld Cottis\nhinsichtlich des Tatbestandes der Geldwäscherei auszugehen. Stellt die\nUnschuld Cottis die reale Basis dar, verletzt der angefochtene Beitrag das\nSachgerechtigkeitsgebot, indem er suggeriert, dass die gegenteilige Aussage\nder Wirklichkeit besser entsprechen würde. Sätze wie: «...er schwärzt ab,\ndass Cotti einmal etwas zu tun gehabt hat mit Geldwäscherei» oder «Das\nWort Geldwäscherei und Gianfranco Cotti kommt nicht über unsere Lippen»,\nunterstellen, dass Cotti in Tat und Wahrheit ein Geldwäscher sei, diese\n«Wahrheit» aber weder gedruckt noch am Fernsehen verbreitet werden dürfe.\nDie Behauptung der SRG in ihrer Stellungnahme, dass keine «affirmativen\nAussagen» gemacht worden seien, erscheint vor diesem Hintergrund als zu\nformalistisch. Würdigt man die umstrittene Sequenz in ihrer Gesamtheit, ist\ndie mehrfache Gleichsetzung von Cotti mit Geldwäscherei das, was davon im\nGedächtnis der Zuschauer haften bleibt; daran vermag auch der Trick nichts\nzu ändern, dass man die Aussage jeweils gleichsam algebraisch einklammerte\nund eine Negation vor die Klammer setzte.\nAufgrund der Würdigung des angefochtenen Beitrags in seiner Gesamtheit\nkommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung «Victors Spätprogramm» vom\n15. März 1995 das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.\n6.2. Aus der E. 6.1. folgt, dass die Beschwerde ebenfalls bezüglich der Sendung\n«Victors Spätprogramm» vom 14. Juni 1995 begründet ist. Umstritten ist hier\ndie Formulierung Stolte Benraths: «Ich meine, wir haben im Parlament auch\nandere Kriminelle. Da wäre einmal der Gianfranco...» und die unmittelbar\nanschliessende Antwort Victor Giacobbos, der ihm mit folgender Äusserung\ndie Rede abschnitt: «Ja den Namen nicht nennen, nicht schon wieder...».\nAuch die SRG räumt ein, dass mit diesem Wortwechsel offensichtlich\nGianfranco Cotti gemeint war, und das Publikum dies auch so verstand.\nDiese tatsachenwidrige und wider besseres Wissen formulierte Suggestion\nist auch nicht durch die Form der Satire zu rechtfertigen und vermag\n\n6\nden Anforderungen journalistischer Sorgfaltspflicht nicht zu genügen.\nBei Zuschauern, die lediglich diese eine Sendung gesehen haben, konnte\nder Eindruck haften bleiben, dass Gianfranco Cotti ein Rechtsbrecher sei.\nZuschauer, die bereits die Sendung vom 15. März 1995 gesehen hatten,\nkonnten in ihrem möglicherweise dort erzeugten Verdacht bestärkt werden,\ndass es sich bei Cotti um einen Geldwäscher handle. Unter dem Gesichtspunkt\nder journalistischen Sorgfaltspflicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass\ndieselbe Person in demselben Sendegefäss innert kurzer Frist ein zweites\nMal ungerechtfertigt der Geldwäscherei beziehungsweise Kriminalität\nbezichtigt worden ist. Unabhängig von Fragen des Persönlichkeitsrechts und\ndes Ehrenschutzes ist aus programmrechtlicher Sicht eine erhöhte Sorgfalt\nhinsichtlich der Verwendung von Kriminalitätsbezichtigungen zu fordern,\ndie auch für Satiresendungen gelten muss. Diese Sorgfalt liess der fragliche\nBeitrag vermissen. Aus diesen Gründen hat er das Sachgerechtigkeitsgebot\nverletzt.\n7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Beiträge der\nSendungen «Victors Spätprogramm» vom 15. März 1995 und vom 14. Juni 1995\ndas Sachgerechtigkeitsgebot verletzt haben und die Beschwerde gutzuheissen\nist.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.91 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 1. Dezember 1995; b.302\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 236\n\n"}