{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-91--_1995-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003236.pdf?ID=150003236", "Checksum": "38eb4dcd343c86145ee8d9587ea2203d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:08", "Checksum": "49c7d4bec8bdbdb71b36bcdc998cd48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r\n\n 4\neinen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich\nihrerseits frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 60.24, S. 183; 59.14,\nS. 110).\n5. «Victors Spätprogramm» ist eine Humor- und Satiresendung, die sich im\nProgramm des Fernsehens der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS)\netabliert hat.\n5.1. Die Satire stellt ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung dar, in dem\nsich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die\nForm der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um,\nkehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich\n(nicht publizierter Entscheid der UBI [UBIE] b. 273 vom 27. August 1993,\nS. 5). Ob sie jeweilen das Prädikat geistreich verdient, ist nicht Gegenstand\neiner Beurteilung durch die UBI. Voraussetzung der Tolerierung auch einer\ngeschmacklosen Sendung ist aus programmrechtlicher Sicht freilich, dass\ndie Zuhörer oder Zuschauer die von den Medienschaffenden gewählte\nForm auch als Satire erkennen können, und dass sie nicht verletzend ist.\nSolches kann leicht der Fall sein, wenn sie etwa den sensiblen Bereich des\nReligiösen, anderer gesellschaftlicher Wertvorstellungen oder von Liebe und\nSexualität berührt, oder wenn sie Gewalt gegenüber Frauen, die Ausgrenzung\nbenachteiligter Minderheiten, die Diskriminierung von Menschen anderer\nRasse oder anderweitige Verletzungen der Menschenwürde banalisiert oder\nsich darüber lustig macht (11. Jahresbericht der UBI vom 19. Mai 1995, S. 18).\n5.2. Hingegen liegt es im Rahmen der von der Verfassung gewährten\nProgrammautonomie, dass sich ein Veranstalter auch in der Form der Satire\nkritisch mit den verschiedenen Bereichen des staatlichen, wirtschaftlichen,\ngesellschaftlichen, kulturellen und - in zurückhaltender Weise - religiösen\nLebens auseinandersetzt, dabei auch mit dominierenden politischen\nMeinungen, herrschenden Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie\netablierten Ansichten und Institutionen. Die UBI hat jedoch in ihrer Praxis\n(VPB 55.37, 53.48, 52.30, zuletzt im nicht veröffentlichten UBIE b. 273 vom\n27. August 1993) festgehalten, dass auch der satirischen Behandlung eines\nThemas Grenzen gesetzt sind. Abgesehen von den oben erwähnten sensiblen\nBereichen, die in concreto nicht tangiert sind, ergeben sich diese aus dem\nSachgerechtigkeitsgebot.\n5.3. Gemäss der Praxis der UBI richtet sich das Sachgerechtigkeitsgebot\n- zwar nicht ausschliesslich, aber doch schwergewichtig - an Sendungen,\nin denen Informationen übertragen werden. Bei Satiresendungen ist das\nGebot unter Berücksichtigung der besonderen Formmerkmale des Genres\nanzuwenden, die in der in E. 5.1. erwähnten Definition zum Ausdruck\nkommen. Demnach besteht die Eigenart der Satireform darin, dass sie\neinen bestimmten Ausschnitt der Realität durch Veränderungen der Form\nübersteigert, verfremdet, umstellt, banalisiert, karikiert usw. Inhaltlicher\nAusgangspunkt satirischer Verzerrungen ist grundsätzlich die von der\nAllgemeinheit als gültig erachtete Wirklichkeit. Sachgerecht ist somit\neine Satire nur solange, als die ihr zugrundeliegende Wirklichkeit - trotz\naller Verzerrung - identifizierbar bleibt und nicht etwa durch eine falsche\nWirklichkeit, die Gültigkeit beansprucht, ersetzt wird.\n6. Diese Grundsätze sind auf die beiden angefochtenen Sendungen vom\n15. März beziehungsweise 14. Juni 1995 anzuwenden.\n\n"}