{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-91--_1995-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003236.pdf?ID=150003236", "Checksum": "38eb4dcd343c86145ee8d9587ea2203d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:08", "Checksum": "49c7d4bec8bdbdb71b36bcdc998cd48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r\n\n 3\nDer Beschwerdeführer war selbst Gegenstand der angefochtenen Sendung\nund ist somit zur Individualbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b\nRTVG legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die Programmrechtsbeschwerde ist somit\neinzutreten.\n2. Die SRG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten\nbeziehungsweise sie sei zu sistieren, weil gegenwärtig zivil- und strafrechtliche\nVerfahren zwischen dem Beschwerdeführer und Lorenz Keiser im\nZusammenhang mit dem Buch und dem Theaterstück «Der Erreger» hängig\nseien.\nZunächst ist festzuhalten, dass sich die UBI zu Rügen nicht zu äussern hat,\ndie sich - explizit oder implizit - auf Bestimmungen des Straf- oder Zivilrechts\nbeziehen. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.\nWeiter ist zu betonen, dass es in den erwähnten Prozessen um Ehr- und\num Persönlichkeitsrechte zweier Privatpersonen im Zusammenhang von\nPublikationen und deren richterlichem Verbot geht. Im konkreten Fall stehen\ndemgegenüber die Rechte des Publikums auf eine freie Meinungsbildung\nzur Prüfung; zu beurteilen ist mithin die kommunikative Wirkung der\nangefochtenen Sendungen auf die Zuschauer und die Erfüllung der durch\ndie konkreten Umstände gebotenen Sorgfaltspflicht durch den Veranstalter\n(VPB 53.48, S. 342; BGE 119 Ib 166, 169). Diese Fragen können hier losgelöst\nvom Ausgang der hängigen Zivil- und Strafrechtsprozesse entschieden werden\n(BGE 120 Ib 156, 160).\n3. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 65 RTVG nicht an die\nVorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die\nformgerecht beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit\nden massgeblichen Programmbestimmungen, ohne von den Anträgen und\nRügen der Beschwerdeführer eingeschränkt zu sein (VPB 60.23, S. 178).\n4. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich die Verletzung des\nSachgerechtigkeitsgebots geltend.\n4.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich\ndem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur\nkulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und\ndabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis\nAbs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess\nder Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis\nAbs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung\nzu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer\ngestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten\nSpielraum gewährt (VPB 60.23, S. 178; 56.13, S. 99).\n4.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 RTVG\nwieder. Die UBI hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung enthaltenen Gebot\nder sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet,\ndie Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung\nvermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über\n\n"}