{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-91--_1995-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003236.pdf?ID=150003236", "Checksum": "38eb4dcd343c86145ee8d9587ea2203d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1995 JAAC 60.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:08", "Checksum": "49c7d4bec8bdbdb71b36bcdc998cd48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1995 JAAC 60.91 \r\n\n 2\nnicht, dass das wirklich ein Problem ist. Ich meine, wir haben im Parlament\nauch andere Kriminelle. Da wäre einmal der Gianfranco...». Giacobbo fiel ihm\nins Wort: «Ja den Namen nicht nennen, nicht schon wieder...».\nC. Gegen beide Sendungen erhebt Gianfranco Cotti (hiernach:\nBeschwerdeführer) am 28. Juli 1995 Programmrechtsbeschwerde\nbei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\n(UBI). Er stellt namentlich den Antrag, «es sei festzustellen, dass die\nBeschwerdegegnerin mit ihren Sendungen vom 15. März und vom 14. Juni\n1995 die Programmbestimmungen des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und\nFernsehen (RTVG, SR 784.40) sowie die Konzession für die Schweizerische\nRadio- und Fernsehgesellschaft verletzt hat.» Konkret rügt er, dass sein Name\nin der Sendung vom 15. März 1995 von Giacobbo und Keiser wiederholt\nin Verbindung mit Geldwäscherei gebracht worden sei. In der zweiten\nangefochtenen Sendung vom 14. Juni 1995 sei er wider besseres Wissen als\nkriminell tituliert worden. Damit verstiessen beide Sendungen hauptsächlich\ngegen das Sachgerechtigkeitsgebot.\nD. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen.\nSie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie zu\nsistieren, weil gegenwärtig zivil- und strafrechtliche Verfahren zwischen\ndem Beschwerdeführer und Lorenz Keiser hängig seien. Subeventuell sei die\nBeschwerde abzuweisen. Materiell macht sie geltend, dass dem Publikum der\nsatirische Charakter der fraglichen Sendungen erkennbar gewesen sei. Es\nseien keine affirmativen «schuldzuweisenden» Aussagen gemacht worden;\nvielmehr liessen gerade die verwirrenden Wortspiele das Publikum im Klaren\ndarüber, dass der Inhalt des «Erregers» rechtlich nach wie vor umstritten und\nGegenstand eines Prozesses sei.\nE. Im Rahmen eines von der UBI angeordneten zweiten Schriftenwechsels\nhielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Soweit angezeigt, wird auf die\neinzelnen Vorbringen der Parteien in den Erwägungen eingegangen.\n\nII\n\n1. Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen zwei Sendungen, die am\n15. März 1995 und am 14. Juni 1995 ausgestrahlt worden sind und somit\ninnerhalb der dreimonatigen Frist von Art. 60 Abs. 2 RTVG liegen.\nDamit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden kann,\nbedarf es nach der Praxis der UBI zusätzlich eines sachlichen Konnexes\nbeziehungsweise eines thematischen Zusammenhanges der fraglichen\nSendungen (VPB 59.42, S. 350; 55.34, S. 316). Weil in beiden Sendungen\nGianfranco Cotti in Verbindung mit Geldwäschereigeschäften beziehungsweise\nkriminellen Handlungen gebracht wurde, ist dieser Zusammenhang\nvorliegend gegeben.\n\n"}