8 7.3. Somit ist die gerügte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht begründet. 8. Zusammenfassend ergibt die Würdigung der beiden Sendungen als Ganzes, dass die Beschwerde in sämtlichen Punkten nicht begründet ist. Deshalb ist sie abzuweisen. [138] Oben S. 763. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.85 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 30. Juni 1995; b.301