Dagegen existiert - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - kein grundsätzliches Verbot, die Frage der (aktiven) Sterbehilfe auch in den Sendungen des Fernsehens zu diskutieren. Einem solchen Verbot, ein Thema von öffentlichem Interesse zur Sprache zu bringen, steht das für eine freiheitliche Demokratie entscheidende, in der BV und der EMRK geschützte Prinzip der Meinungsfreiheit auch unter den Bedingungen von Radio und Fernsehen kategorisch entgegen (VPB 60.24, E. 5).