Aktive Sterbehilfe verstösst nach schweizerischem Recht grundsätzlich gegen das strafgesetzliche Verbot absichtlicher Tötung, wobei die Abgrenzung zur passiven Sterbehilfe aufgrund neuer technischer Möglichkeiten zur Überwindung von Krisensituationen in gewissen Fällen schwierig ist (vgl. Müller, a. a. O., S. 37 f.). Dagegen existiert - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - kein grundsätzliches Verbot, die Frage der (aktiven) Sterbehilfe auch in den Sendungen des Fernsehens zu diskutieren.