Die Umschreibung des vom Recht auf Leben geschützten Bereichs bietet in der Praxis Schwierigkeiten, die sich namentlich bei Problemen der Sterbehilfe manifestieren (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 35). Aktive Sterbehilfe verstösst nach schweizerischem Recht grundsätzlich gegen das strafgesetzliche Verbot absichtlicher Tötung, wobei die Abgrenzung zur passiven Sterbehilfe aufgrund neuer technischer Möglichkeiten zur Überwindung von Krisensituationen in gewissen Fällen schwierig ist (vgl. Müller, a. a. O., S. 37 f.).