Sie zählt das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt. Entsprechend wird in diesen Fragen eine besondere Sorgfalt des Veranstalters gefordert (VPB 59.66, S. 553). Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht hat der Veranstalter mit der in diesem Zusammenhang gerügten Sendung «Sternstunde Religion» entsprochen. Hinsichtlich der cura in eligendo bei der Wahl eines holländischen Theologen und Pfarrers als Interviewgast ist auf die Ausführungen in E. 5.1 zu verweisen.