In ihrer bereits erwähnten Praxis zum kulturellen Mandat des Veranstalters zählt die UBI die in Art. 49 BV mitgeschützte Glaubensfreiheit zum Ensemble unbestrittener Grundelemente eines demokratischen Verfassungsstaates (VPB 59.66, S. 552 f.) und gesteht religiösen Gefühlen eine besondere Empfindlichkeit zu (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345). Sie zählt das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt.