Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], SR 0.101) selbst zu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen und der Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 59.66, S. 552; 53.48, S. 342). Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert.