Frankfurt a. M. 1992, S. 191 ff.). 6.2. Art. 55bis Abs. 2 BV normiert den Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen. Im Sinne eines kulturellen Mandats werden die Veranstalter damit insbesondere zum Schutz kultureller Werte verpflichtet. Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], SR 0.101) selbst zu entnehmen sind.