Die Aufgabe der UBI als Organ der Programmaufsicht besteht primär darin, im Falle einer Beschwerde den Programmbestimmungen des schweizerischen Rundfunkrechts Nachachtung zu verschaffen. Als Programmbestimmungen gelten alle rechtlich verbindlichen Vorschriften, welche die inhaltliche Gestaltung von Programmen betreffen. Nicht darunter fallen diejenigen Normen, die eine andere Zielrichtung haben, als sie durch Art. 55bis Abs. 2 BV vorgegeben wird und primär in anderen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 191 ff.