6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Satz 2 von Art. 6 Abs. 1 RTVG, wonach die Ausstrahlung von Sendungen unzulässig ist, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder Gewalt verharmlosen. Im Zusammenhang mit dieser Rüge stellt sich vorab die Frage, ob die Prüfung der Bestimmungen des Satzes 2 von Art. 6 Abs. 1 RTVG in die Zuständigkeit der UBI fällt. 6.1. Die Aufgabe der UBI als Organ der Programmaufsicht besteht primär darin, im Falle einer Beschwerde den Programmbestimmungen des schweizerischen Rundfunkrechts Nachachtung zu verschaffen.