6 dass der Interviewleiter selbst für die wünschbaren Differenzierungen sorgte, indem er die ethisch heiklen Probleme zur Sprache brachte und es verstand, die offenen Punkte durch kritisches Nachfragen zu vertiefen. 5.3. Weil somit eine Verletzung des Vielfaltsgebots nicht vorliegt, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht unbegründet. 6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Satz 2 von Art. 6 Abs. 1 RTVG, wonach die Ausstrahlung von Sendungen unzulässig ist, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder Gewalt verharmlosen.