5.2. Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine Verletzung des Vielfaltsgebots geltend machen, ist die Beschwerde nicht begründet. Diesbezüglich ist an die ständige Praxis der UBI zu erinnern, wonach die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG in der Regel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer Sendungen zu verwirklichen ist (VPB 59.68, S. 568; 53.49, S. 351; 53.51, S. 358). Vorliegend wurde in «Sternstunde Religion» eine Problematik in Gesprächsform vertieft, die wenige Tage zuvor Gegenstand eines Filmbeitrags war.