Diese Sorgfaltspflicht wurde in concreto beachtet. Als holländischer Theologe und Pfarrer, der, wie die Beschwerdeführer selbst erwähnen, im Auftrag der Generalsynode der reformierten Kirche Hollands eine Stellungnahme zum fraglichen Thema verfasst hat, war der Interviewpartner sicher nicht ungeeignet. 5.2. Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine Verletzung des Vielfaltsgebots geltend machen, ist die Beschwerde nicht begründet.