Sie machen geltend, der Veranstalter hätte jemanden zu Wort kommen lassen müssen, der die «unterschlagenen Informationen hätte nachliefern können und eine deutliche Gegenposition vertreten hätte». Aat Dekker sei dazu nicht in der Lage gewesen. 5.1. Gemäss ständiger Praxis der UBI umfasst die verfassungsmässig geschützte Programmautonomie auch die Freiheit des Veranstalters, Interviewpartner zu wählen (VPB 54.48, S. 305, mit Hinweisen). Allerdings hat er dabei die cura in eligendo zu wahren. Diese Sorgfaltspflicht wurde in concreto beachtet.