Weil die Beschwerdeführer somit zu Unrecht nicht zwischen dem Verbot des Tötens auf Verlangen und der Normierung der Sterbehilfe auf Gesetzesebene unterscheiden, ist ihre Rüge unbegründet. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nicht vorliegt. Somit ist die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht begründet. 5. Die Beschwerdeführer rügen ferner die Wahl des Interviewpartners in der Sendung «Sternstunde Religion». Sie machen geltend, der Veranstalter hätte jemanden zu Wort kommen lassen müssen, der die «unterschlagenen Informationen hätte nachliefern können und eine deutliche Gegenposition vertreten hätte».