59.14, S. 59). Das Publikum konnte erkennen, dass die Frage der Sterbehilfe stark umstritten und dass die im Film vorgestellte Lösung in mancherlei Hinsicht diskussionswürdig und -bedürftig ist. Somit ist eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots in diesem Punkt nicht zu erblicken.