nicht kennt. Die entscheidende Äusserung lautete wie folgt: «In der Schweiz macht sich heute, wer Beihilfe zum Sterben leistet, der vorsätzlichen Tötung schuldig. Der Bundesrat sieht vorläufig keinen Handlungsbedarf: die Reglementierung der Sterbehilfe, so tönt es heute noch aus Bern, sei nicht nötig und auch nicht möglich.». Der letztzitierte Satz wirkt weder im Tonfall noch im Wortlaut propagandistisch. Unmittelbar daran anschliessend wurde betont, dass die Meinungen zu dieser Problematik polarisiert seien und sich schwerwiegende ethische Fragen stellten. Damit wurde auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG Genüge getan (VPB 59.68, S. 568; 59.14, S. 59).