Für die Frage der Straffreiheit des behandelnden holländischen Arztes war es sicherlich genügend, in der Sendung darauf hinzuweisen, dass der zuständige Staatsanwalt deren Voraussetzungen als erfüllt betrachtet habe. Der Veranstalter konnte im Rahmen der konkreten Sendung auf jede weitere Diskussion darüber, ob dieser Entscheid des Staatsanwalts in medizinisch-juristischer Sicht korrekt sei, ohne Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots verzichten. 4.4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Sendung «Tod auf Verlangen» habe Propaganda für die niederländische Lösung der Sterbehilfe betrieben und so das Publikum manipuliert. Diese Rüge ist unbegründet.