4 zugelassenen «Sterbehilfe-Musterfall» darzustellen. Dieser Absicht entsprach die Reportage auch in gestalterischer Hinsicht. Auf eine sehr behutsame Weise und mittels einfühlsamer aber diskreter Bilder gelang es ihr, die grosse Tiefe auszuleuchten, welche die Konfrontation mit Euthanasiefragen im Verhältnis zwischen Patient und Arzt, aber auch in der Beziehung zwischen Lebenspartnern öffnet. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde in diesem Punkt nicht verletzt. 4.3. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer weiter, die Strafausschliessungsgründe für Tötung auf Verlangen in den Niederlanden seien in der «DOK»-Sendung falsch dargestellt worden.