55bis Abs. 2 BV, dass auch heikle, vielleicht unbequeme aber gesellschaftlich relevante Themen in den Sendungen des Fernsehens programmiert werden (vgl. VPB 60.23, E. 6.1). Einer Verbotshypothese steht auch die verfassungsmässig garantierte Programmautonomie entgegen, sofern der Veranstalter dafür sorgt, dass die heikle Thematik in einem adäquaten Rahmen diskutiert wird. Diese Voraussetzung wurde im konkreten Fall erfüllt, boten doch sowohl die Sendung «DOK» als auch die «Sternstunde Religion» gestalterische Bedingungen, die eine differenzierte und sensible Behandlung ermöglichten.