Es trifft zu, dass es sich dabei um eine Problematik handelt, die auch in der Schweiz höchst kontrovers ist und die eine Vielzahl ethischer und religiöser Fragen aufwirft. Falsch wäre es allerdings, daraus auf ein Verbot ihrer kritischen Beleuchtung im Fernsehen zu schliessen. Vielmehr ist es geradezu Gebot des kulturellen Leistungsauftrags im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV, dass auch heikle, vielleicht unbequeme aber gesellschaftlich relevante Themen in den Sendungen des Fernsehens programmiert werden (vgl. VPB 60.23, E. 6.1).