Diesbezüglich sind auch das Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sowie dramaturgische Eigenheiten des Sendegefässes zu würdigen (VPB 59.66, S. 553; 59.42, S. 352). 4. Im Lichte dieser Kriterien sind die angefochtenen Sendungen daraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt haben. 4.1. Nicht vorzuwerfen ist dem Veranstalter die Wahl des Themas «Sterbehilfe» als Gegenstand der beiden beanstandeten Sendungen. Es trifft zu, dass es sich dabei um eine Problematik handelt, die auch in der Schweiz höchst kontrovers ist und die eine Vielzahl ethischer und religiöser Fragen aufwirft.